Risikobewertung niederfrequenter elektromagnetischer Felder

::

Risikobewertung und Vorsorgewerte:

Hintergrundinformationenen zu  Ermessensspielräumen

 

>>>  Der Grund für die Unterlassung angemessener Vorsorgemaßnahmen kann eine falsche Risikobewertung

         sein.

>>>  Das Ergebnis der Risikobewertung ist u.a. abhängig von der gewählten Vorgehensweise, der Auswahl und

         Gewichtung der unterschiedlichen wissenschaftlichen Ansätze, der Auswahl  der Befunde und der

         Bewertung der Einzelergebnisse.

>>>   Eine für Laien objektiv erscheinende Bewertung enthält somit zwangsläufig einen großen subjektiven 

          Anteil.

>>>   Dieser ist ein wesentlicher Grund für unterschiedliche Gesamtbewertungen des Risikos durch

          verschiedene Organisationen und unterschiedliche Vorsorgemaßnahmen in verschiedenen Staaten.

 

 

Einleitung

Der Grund für die Unterlassung angemessener Vorsorgemaßnahmen kann eine falsche Risikobewertung sein.

(Vorsorgemaßnahmen wären hier z.B. Mindestabstände von Freileitungen, Vorsorgewerte niedriger als die Grenzwerte nach der 26.

BImSchV[1] oder technische Maßnahmen.)

Verwendet man Risikobewertungen als Entscheidungsgrundlage, so ist unbedingt zu berücksichtigen, dass es gegenwärtig keine

umfassenden und allgemein akzeptierten Standards für die Risikobewertung gibt [BfS2010].

Das Ergebnis der Risikobewertung ist u.a. abhängig von der gewählten Vorgehensweise, der Auswahl und Gewichtung der

unterschiedlichen wissenschaftlichen Ansätze, der Auswahl  der Befunde und der Bewertung der Einzelergebnisse [BfS2010]

[SSK2011][BioIn2012].

 Eine für Laien objektiv erscheinende Bewertung enthält somit zwangsläufig einen großen subjektiven  Anteil.

Dieser kann im schlimmsten Fall bewusst zur Manipulation missbraucht werden.

 

Speziell für das Gebiet „Gesundheitliche Auswirkungen von elektromagnetischen Feldern von Hochspannungsleitungen“ soll anhand

von Beispielen demonstriert werden, wie unterschiedliche Verfahrensweisen und Annahmen zu unterschiedlichen Ergebnissen führen.

Zusätzlich sollen kritische Punkte herausgearbeitet werden und überprüft werden, welche Lehren aus früheren Bewertungen gezogen

werden können.

Dazu werden Beiträge auf dieser Website und an anderer Stelle – in unterschiedlicher Ausführlichkeit – veröffentlicht werden.

Diese beschränken sich hier zunächst auf Krebserkrankungen als „gesundheitlich relevanten Endpunkt“.

 

Die Bewertung der Beweislage

Kernpunkt der Risikobewertung ist die Bewertung der Evidenz (Beweislage) für das Vorliegen einer kausalen Beziehung zwischen den

elektromagnetischen Feldern von Hochspannungsleitungen und Krebs. Als Beispiel soll hier die Vorgehensweise  der SSK[2]

[SSK2011] dienen.

Die unterschiedlichen wissenschaftliche Ansätze, die zur Einstufung der Stärke der Evidenz herangezogen werden, sind [SSK2011]:

- bestehendes Grundlagenwissen zu möglichen krebsrelevanten Wirkungsmsechanismen 

   („physikalisches und biologisches Wirkmodell“),

- Kenntnis einer krebsrelevanten Dosis-Wirkungsbeziehung,

- In-vitro-Untersuchungen an Einzelzellen oder Geweben,

- In-vivo-Untersuchungen an Versuchstieren bis hin zu lebenslanger Exposition,

- epidemiologische Untersuchungen durch Vergleich von Gruppen unterschiedlich exponierter Personen.

 

In der  Charakterisierung der Stärke der Evidenz besteht internationale Uneinigkeit [SSK2011],  u.a. auch zwischen SSK, EPA[3] 

[EPA2005], IARC [4] [IARC2006], ganz abgesehen von Nicht-Regierungs-Organisationen wie Bioinitiative Group [BioIn2012][5],,

International Electro-Magnetic Fields Alliance etc. .

Unterschiedliche Auswahl und unterschiedliche relative Gewichtung der verschiedenen wissenschaftlichen Ansätze untereinander sind

wesentlicher Grund für unterschiedliche Gesamtbewertung des Risikos durch verschiedene Organisationen und unterschiedliche

Vorsorgemaßnahmen in verschiedenen Staaten.

 

Hierzu werden im Folgenden Beispiele gebracht.



[1] 26. Bundes-Immissionsschutzverordnung, 1996

[2] SSK: Strahlenschutzkommission, ein Beratungsgremium der Bundesregierung

[3] EPA: U.S. Environmental Protection Agency Washington, DC

[4] IARC: International Agency for Research on Cancer (Institut der Weltgesundheitsorganisation)

[5] Siehe hierzu speziell auch die Ausführungen im Abschnitt 24, Teil „Fallacies and answers in the debate over EMF evidence"